CGL

Diese allgemeinen Mietbedingungen sind integraler Bestandteil des Mietvertrags zwischen dem Mieter (dem " Mieter " und das Unternehmen F-Motors Sàrl (im Folgenden als " Mieter Diese Geschäftsbedingungen können jederzeit ohne Vorankündigung geändert werden.

Mit der Unterzeichnung des Mietvertrages bestätigt der Mieter, die allgemeinen Mietbedingungen gelesen zu haben und akzeptiert diese vorbehaltlos in folgendem Sinne:

 

Artikel 1

Mietvoraussetzungen

  1. Das erforderliche Mindestalter Das Mindestalter für die Anmietung und das Fahren eines Fahrzeugs beträgt 18 Jahre; der Vermieter behält sich jedoch das Recht vor, für bestimmte Fahrzeugkategorien gemäß den zum Zeitpunkt des Mietvertrags geltenden Vorschriften ein höheres Mindestalter (zwischen 23 und 25 Jahren) und/oder eine Fahrpraxis von 7 vollen Jahren seit Erhalt des Führerscheins nachzuweisen.
  2. Der Mieter muss außerdem im Besitz eines Führerschein gültig seit mindestens 6 Monaten Die Fahrerlaubnis darf zu Beginn der Anmietung nicht gekündigt, ausgesetzt, abgelaufen oder entzogen sein.
  3. Bei jeder Vermietung muss der Mieter in der Lage sein, die gültige Ausweisdokumente während der gesamten Mietdauer, nämlich eine Schweizer Identitätskarte oder einen ausländischen Pass, eine Aufenthaltsbewilligung (B) oder Niederlassungsbewilligung (C). Alle Adressänderung muss dem Vermieter innerhalb von 15 Tagen mitgeteilt werden.
  4. Der Mietvertrag Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integraler Bestandteil des Mietvertrags. Mit der Unterzeichnung erklärt der Mieter ausdrücklich, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und vorbehaltlos akzeptiert zu haben.
  5. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter gefahren werdenNach Ermessen des Vermieters kann jedoch auch eine andere Person zum Führen des Mietfahrzeugs berechtigt werden, sofern diese Person im Mietvertrag als Fahrer namentlich genannt ist. Zusatzfahrer und erfüllt die Voraussetzungen für die Anmietung eines Fahrzeugs gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.Der Mieter bleibt gegenüber der Vermietungsgesellschaft für die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Mietvertrag voll verantwortlich, auch wenn er das Fahrzeug nicht selbst fährt. Für jeden zusätzlichen Fahrer und Miettag wird eine zusätzliche Gebühr gemäß Mietvertrag erhoben. Die Untervermietung oder das Verleihen des Fahrzeugs an nicht von der Vermietungsgesellschaft autorisierte Personen ist verboten und führt zum Erlöschen des Versicherungsschutzes.
  6. Während der Laufzeit des Mietvertrages ist es verbietet dem Mieter den Verkauf oder zu versprechen das gemietete Fahrzeug. Hierzu wird im Fahrzeugschein des Mietfahrzeugs die Kennziffer 178 „Halterwechsel verboten“ eingetragen.
  7. Fahrzeuglieferung kann nur dann erfolgen, wenn der Mietvertrag von den Parteien ordnungsgemäß unterzeichnet wurde, die Kaution und der Mietbetrag bezahlt wurden und die erforderlichen gültigen Dokumente dem Vermieter innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgelegt wurden.
  8. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Vorlage eines Auszug aus dem Strafregister um die Zahlungsfähigkeit des Mieters sicherzustellen oder ein anderes Dokument vorzulegen, das belegt, dass der Mieter keine Verkehrsverstöße begangen hat und keine diesbezüglichen Vorschriften verletzt hat.

 

Abschnitt 2

Abholung des Fahrzeugs (Übergabe des Fahrzeugs an den Kunden)

  1. Die Fahrzeugabholung erfolgt standardmäßig am Hauptsitz von F-MOTORS, sofern im Mietvertrag oder in der Buchungsbestätigung nichts anderes vereinbart ist. In jedem Fall findet die Fahrzeugabholung innerhalb der Schweiz statt.
  2. Die Fahrzeugabholung erfolgt nach der Zeitplan in der Buchungsbestätigung oder während der in den Geschäftsunterlagen oder auf der Website des Vermieters angegebenen Öffnungszeiten.
  3. Auf Anfrage das Fahrzeug Vielleicht an eine andere Adresse in der Schweiz geliefert. gegen Aufpreis (Preis siehe Mietvertrag).
  4. Das Fahrzeug wird dem Mieter übergeben in guter Sauberkeitszustand – innen und außen – voller Tank – verschiedene Flüssigkeitsstände geprüft – Schweizer Autobahnvignette gültig).

Der Mietvertrag listet alle sichtbaren Mängel am Fahrzeug und dessen Zubehör sowie den Kilometerstand und den Kraftstoffstand auf. Der Mieter muss den Zustand des Fahrzeugs und die im Mietvertrag festgehaltenen Informationen bei der Fahrzeugübergabe überprüfen.

Sollte der Mieter vor Reiseantritt offensichtliche, nicht gemeldete Mängel oder Abweichungen hinsichtlich Kilometerstand oder Kraftstoffstand feststellen, muss er den Vermieter informieren, damit dieser den Mietvertrag korrigieren kann.

Sofern der Mieter den Vermieter vor seiner Abreise nicht benachrichtigt hat, werden im Nachhinein keine Ansprüche wegen offensichtlicher Mängel anerkannt.

  1. Der Zustand des Fahrzeugs und des Zubehörs wird bei der Lieferung überprüft Eventuelle Mängel werden vom Vermieter und Mieter im Fahrzeugübergabeprotokoll vermerkt. Der Mieter haftet für alle Mängel, die er vor der Schlüsselübergabe nicht gemeldet hat.
  2. Bei der Abfahrt und Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt eine Bestandsaufnahme mittels Software WeProov, mit der Unterschrift des Kunden bei beiden Vorgängen. Der Vermieter behält sich außerdem das Recht vor, zusätzliche Beobachtungen per Foto und/oder Video durchzuführen, denen der Mieter im Streitfall volle Beweiskraft zuerkennt.

 

Artikel 3

Allgemeine Nutzungsbeschränkungen

Der Mieter erkennt an, dass die Nutzung des Fahrzeugs auf das Schweizer Staatsgebiet beschränkt ist.

Die vorübergehende Nutzung ist in den folgenden Ländern gestattet: Deutschland, Andorra, Österreich, Belgien, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Gibraltar, Großbritannien, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Norwegen, Niederlande, Portugal, San Marino, Schweden, Schweiz, Vatikanstadt. Unsere Fahrzeuge sind ausgestattet.

Der Mieter darf unter keinen Umständen ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Leasinggebers, mit dem Mietfahrzeug in Gebieten zu verkehren, die nicht in der obigen Liste aufgeführt sind. Im Falle eines Schadens am Fahrzeug, der unter Verstoß gegen diese Klausel entsteht, haftet der Mieter uneingeschränkt und persönlich für den gesamten Schaden und verliert den Versicherungsschutz.

Der Vermieter behält sich das Recht vor, diese geografischen Beschränkungen jederzeit zu ergänzen und zu ändern sowie Reisen vom Abschluss eines zusätzlichen Versicherungsvertrags für Schäden und Diebstahl abhängig zu machen.

Jedes Verlassen des Geländes ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters kann zur Folge haben, dass Ferngesteuerte GPS-Blockierung des Fahrzeugs sowie die sofortige Meldung an die Grenzbehörden. Im Falle einer Beschlagnahme des Fahrzeugs durch den ausländischen Zoll ist der Mieter verpflichtet verantwortlich für den gesamten Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs.

 

Generell darf das Fahrzeug unter keinen Umständen benutzt werden:

  • außerhalb von für Fahrzeuge geeigneten Straßen;
    • für den entgeltlichen Transport von Gütern, es sei denn, es liegt eine vorherige schriftliche Genehmigung des Leasinggebers vor;
    • zur entgeltlichen Beförderung von Personen;
    • zum Erlernen des Autofahrens;
    • für Probefahrten, Wettbewerbe oder Autorennen jeglicher Art;
    • durch Personen, die unter dem Einfluss von Alkohol (Blutalkoholkonzentration über dem gesetzlichen Grenzwert) oder verbotenen Substanzen (Narkotika, nicht zugelassenen Medikamenten oder Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können) stehen;
    • eine Ladung oder eine Anzahl von Passagieren zu befördern, die die vom Hersteller festgelegten Grenzwerte überschreitet;
    • für den Transport von entzündbaren, explosiven oder radioaktiven Stoffen (Öle, Testbenzin usw.), die das Fahrzeug beschädigen oder eine Gefahr für die Insassen und/oder Dritte darstellen könnten - dieses Verbot gilt jedoch nicht für den Transport von alltäglichen Produkten wie Ölflaschen, Alkoholflaschen oder Gasflaschen.
    • ein anderes Fahrzeug schieben, ziehen oder abschleppen;
    • zum Zwecke der Untervermietung;
    • sich in für die Öffentlichkeit gesperrten Bereichen frei bewegen;
    • mit der Absicht, vorsätzlich eine Straftat zu begehen.

 

Artikel 4

Mieterverpflichtungen

  1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln. Er muss alle Verkehrsregeln sowie die Anweisungen des Vermieters bezüglich der Nutzung des Fahrzeugs (insbesondere die Warmlaufzeit des Fahrzeugs und den sorgfältigen Umgang mit dem Getriebe) einhalten. Andernfalls ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die vollen Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs zu erstatten, sofern diese nicht durch die Versicherung des Vermieters gedeckt sind.
  2. Der Mieter muss über die in den durchquerten Ländern geltenden Regeln gut informiert sein und die jeweils geltende Straßenverkehrsordnung unter allen Umständen beachten, insbesondere alle Regeln für das Fahren eines Fahrzeugs in der Wintersaison (Montage von Winterreifen, Schneeketten usw.).
  3. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter alle Vorkommnisse unverzüglich mitzuteilen. Der Mieter ist verpflichtet, die Anweisungen des Vermieters zum Vorgehen im Falle eines Unfalls zu befolgen und die spezifischen Richtlinien gemäß Artikel 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzuhalten. In jedem Fall sind Reparaturen auf eigene Initiative des Mieters nicht gestattet.
  4. Der Mieter verpflichtet sich außerdem zur Einhaltung:
  5. Die Bedingungen der Mietwagenversicherung;
  6. Die im Mietvertrag festgelegte Kilometerzahl und informieren Sie den Vermieter, wenn diese überschritten wird;
  7. Erlauben Sie keine anderen Fahrer als die im Mietvertrag genannten.
  8. Im Fahrzeug besteht striktes Rauchverbot. Bei Zuwiderhandlung werden zusätzliche Kosten gemäß § 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhoben.
  9. Änderungen an der Fahrzeugkonfiguration sind (ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vermieters) untersagt.
  10. Der Mieter verpflichtet sich, die Fahrzeugschlüssel (gegebenenfalls einschließlich des Ersatzschlüssels) bei sich zu behalten, sie nicht an andere Personen weiterzugeben, die nicht ausdrücklich vom Vermieter zur Nutzung des Fahrzeugs ermächtigt wurden, das Fahrzeug beim Verlassen systematisch zu verriegeln und gegebenenfalls vom Vermieter installierte Diebstahlsicherungen zu benutzen.

Auch wenn der Mieter eine oder mehrere optionale Haftungsbeschränkungen oder erweiterte Schutzmaßnahmen erworben hat, macht jede Nutzung des Fahrzeugs entgegen den Bestimmungen dieses Artikels den Mieter für alle daraus entstehenden direkten oder indirekten Schäden haftbar, einschließlich des Diebstahls des gemieteten Fahrzeugs aufgrund von Treuebruch.

 

Artikel 5

Richtlinien für den Fall eines Unfalls oder einer Panne

  1. Im Falle eines Unfalls oder einer Panne hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen.Er muss im Falle eines Unfalls außerdem alle folgenden Formalitäten mit größter Sorgfalt erledigen:
  2. Den Unfallbericht korrekt ausfüllen und dabei die Interessen des Vermieters wahren;
  3. Geben Sie die Identität der beteiligten Personen und Zeugen (Namen und Adressen) leserlich und vollständig an.
  4. Ergreifen Sie Sicherheitsmaßnahmen bezüglich des Fahrzeugs;
  5. Bei Verletzungen oder bei Weigerung der Beteiligten, ihr Fehlverhalten einzugestehen, benachrichtigen Sie die Polizei.
  6. Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter durch die Verletzung der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Pflichten entstehen.
  7. In keinem Fall darf der Mieter das Auto verlassen; das Fahrzeug bleibt in seiner Verantwortung, bis die Autovermietung oder der Pannendienst eingreifen kann.

 

Artikel 6

Verantwortung des Mieters

  1. Gefahrenübergang Die Schadensübernahme erfolgt bei der Schlüsselübergabe. Der Mieter übernimmt damit die Verantwortung für das in seinem Besitz befindliche Fahrzeug (einschließlich sämtlichen ihm zur Verfügung gestellten Zubehörs), das im Originalzustand zurückgegeben werden muss. Zu diesem Zweck ist bei der Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs eine Bestandsaufnahme des Fahrzeugs durchzuführen. Diese ist Bestandteil des Mietvertrages. Lehnt die Versicherung die Übernahme des Schadens ab, trägt der Mieter den Schaden. Die Selbstbeteiligung trägt stets der Mieter.
  2. Bei Beschädigung, Unfall, Diebstahl des Fahrzeugshaftet der Mieter grundsätzlich bis zur Höhe der im Versicherungsvertrag vorgesehenen Selbstbeteiligung. Diese Haftungsreduzierung gilt nicht für die in den Absätzen 3 bis 7 dieses Artikels aufgeführten Schäden und insbesondere nicht bei fehlendem Schutz durch die Fahrzeugversicherung. Darüber hinaus gehen die in Artikel 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Zusatzkosten zu Lasten des Mieters. Die Nichtrückgabe gilt als Vertrauensbruch (Art. 138 CP).
  3. Kein Haftungsausschluss gilt für Schäden, die durch einen unberechtigten Fahrer oder bei Verwendung zu einem verbotenen Zweck verursacht wurden, bei Fahrerflucht des Mieters und bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden (im Sinne der LCR), insbesondere bei Übermüdung, Fahrunfähigkeit durch Alkohol oder Drogen sowie bei Schäden durch Ladung.

Eine Befreiung von der Haftung des Mieters durch den Vermieter bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

  1. Zur Dauer der Haftung Für die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Ansprüche haftet der Mieter unabhängig vom Datum und Ort der Rückgabe, bis die Haftungsfreistellung vom Vermieter schriftlich bestätigt wird bzw. bis die Haftungsfreistellung vom Vermieter bestätigt und unterschrieben wird.
  2. Der Mieter trägt die volle Verantwortung (unbeschränkte Haftung) – auch bei Abschluss einer Haftungsreduzierung oder bei Zusatzfahrerschäden – für Schäden durch Vertragsverletzung und für Schäden am/im Fahrzeug absichtlich verursacht oder durch grobe Fahrlässigkeit, einschließlich aller Schäden, die nicht durch die Versicherung des Vermieters gedeckt sind (einschließlich Schäden an den Rädern des Fahrzeugs, insbesondere an Felgen und Reifen). In diesem Fall verpflichtet sich der Mieter, alle Reparatur- oder Ersatzkosten zu tragen.
  3. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch Dritte verursacht werden (unabhängig davon, ob im Mietvertrag als zusätzlicher Fahrer angegeben oder nicht) das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadens oder Unfalls lenkte. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf Verlangen jederzeit Namen und Anschrift des Fahrers mitzuteilen.
  4. Der Mieter haftet für alle Schäden (insbesondere Reifen- und Glasbruch), die durch Fahrlässigkeit des Mieters oder seiner Erfüllungsgehilfen oder durch Verletzung gesetzlicher oder vertragsgemäßer Pflichten entstehen.
  5. Darüber hinaus haftet der Mieter insbesondere für sämtliche Mängel und/oder Schäden am Fahrzeug, für die er persönlich verantwortlich sein muss. Hierzu zählen unter anderem Schäden, die entstehen durch:
  6. die Verwendung ungeeigneten Kraftstoffs;
  7. unsachgemäße Verwendung der Fahrzeugausrüstung;
  8. Nichtbefolgen der Anweisungen des Vermieters bezüglich der Nutzung des Fahrzeugs;
  9. fahrlässiger Umgang mit der Innenausstattung des Fahrzeugs (insbesondere Brandlöcher und Flecken auf den Sitzen sowie Beschädigungen aller Art);
  10. Geländefahrten und allgemein fahrlässiges Fahren (insbesondere Schäden am Unterboden, z. B. Lenkung, Getriebe, Aufhängung, Stoßdämpfer sowie Schäden an Achskomponenten, Unterboden, Ölwanne, Kabeln und Leitungen, Auspuff, Schutzblechen und Gittern);
  11. unsachgemäße Handhabung des Fahrzeugs (mechanische Schäden an Kupplung, Getriebe, Aufhängung und alle anderen Schäden, die nicht durch den Fahrzeugversicherungsvertrag abgedeckt sind).
  12. Der Umfang der Haftung Beinhaltet die Reparaturkosten und/oder den aktuellen Wert des Fahrzeugs (ermittelt durch einen vom Leasinggeber beauftragten Sachverständigen) im Falle eines Totalschadens sowie Folgeschäden wie Abschleppkosten, Sachverständigenhonorare, Wertminderung, Mietausfall, Anwaltskosten, Verwaltungskosten, Transport- und Sachverständigenkosten, Stilllegungskosten und Bonusverlust.
  13. Jede Zurückhaltung, Verschleierung oder Nichtrückgabe des Fahrzeugs gilt alsUntreue im Sinne von Art. 138 des Schweizerischen Strafgesetzbuchesund wird unverzüglich den zuständigen Behörden gemeldet.
  1. Im Falle einer schwerwiegenden Vertragsverletzung (wie z. B. verbotene Nutzung, Fahren durch einen nicht autorisierten Dritten, Verschweigen eines Unfalls oder Veränderung des Fahrzeugs) schuldet der Mieter dem Vermieter eine Entschädigung. Pauschale Vertragsstrafe von CHF 5.000.-, unbeschadet des Rechts des Vermieters, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen. Die Haftung des Mieters umfasst auch die Verlust des kommerziellen Wertes des Prestigefahrzeugs, auch nach Reparatur, sofern es nicht mehr zu den gleichen Bedingungen weitervermietet werden kann

12.1 Vorherige und fortlaufende Pflichten des Mieters

Wird das Mietfahrzeug außerhalb der Schweiz benutzt, bestätigt der Mieter, sich der Risiken bewusst zu sein und erklärt sich unwiderruflich damit einverstanden:

  1. a) Vor Reiseantritt sollten Sie sich bei den Zoll- und Steuerbehörden der Ziel- und Transitländer erkundigen, ob das Fahrzeug und seine Dokumentation mit deren Gesetzgebung übereinstimmen und welche Formalitäten gegebenenfalls für eine vorübergehende und/oder längere Nutzung des Mietfahrzeugs in diesen Gebieten zu beachten sind.
  2. b) Alle Dokumente, die das Mietfahrzeug betreffen, sowie der Original-Mietvertrag müssen sich stets im Fahrzeug befinden.
  3. c) Die zulässigen Aufenthaltszeiten in den Zielländern sind strikt einzuhalten, und es ist sicherzustellen, dass das Fahrzeug vor Ablauf dieser Frist wieder in die Schweiz zurückkehrt.
  4. d) Der Leasinggeber ist unverzüglich und auf jegliche Weise über jede Immobilisierung, Beschlagnahme, Festnahme, Zoll- oder Steuerkontrolle oder jedes andere ungewöhnliche Ereignis im Ausland zu informieren.

12.2 Haftungsausschluss und Risikoübernahme

Der Mieter trägt die volle und ausschließliche Verantwortung für alle Risiken, Verpflichtungen, Strafen und Folgen jeglicher Art, die sich aus der Nutzung oder Lagerung des Fahrzeugs außerhalb der Schweiz ergeben. Der Vermieter wird ausdrücklich von jeglicher direkten oder indirekten, zivil-, straf-, zoll-, steuerlichen oder verwaltungsrechtlichen Haftung befreit, die sich daraus ergeben kann.

Der Mieter garantiert dem Vermieter die Geltendmachung jeglicher Ansprüche und verpflichtet sich, den Vermieter für alle Beträge zu entschädigen, die dem Vermieter aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Mieters entstehen. Diese Garantie umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich:

  • Sämtliche Bußgelder, Strafen, Gerichts- und Anwaltskosten, Rückführungskosten, Zollabfertigungskosten, Kosten für die Stilllegung oder Beschlagnahme.
  • Alle Zollrisiken (Verstoß gegen vorübergehende Ein-/Ausfuhrbestimmungen, Nichteinhaltung von Fristen).
  • Sämtliche Steuer- und Mehrwertsteuerrisiken (Zulassungsgebühren, Kfz-Steuer, Strafen bei Nichtzahlung der Mehrwertsteuer).
  • Alle von ausländischen Behörden auferlegten abschließenden Einfuhrverfahren.
  • Jegliche Beschlagnahme, Einbehaltung oder Sicherstellung des Fahrzeugs, auch nur vorübergehend.
  • Jegliche Beschädigung, Diebstahl oder Vandalismus, die dem Fahrzeug während oder infolge seiner Stilllegung oder Beschlagnahme entstehen.
  • Jegliche Ablehnung der Deckung oder Reduzierung der Entschädigung durch den Versicherer, einschließlich der Anwendung des Selbstbehalts, bleibt ausschließlich in der Verantwortung des Mieters.
  • Jeglicher Verlust des kommerziellen oder technischen Wertes des Fahrzeugs, der durch seine längere Stilllegung, Beschädigung im Ausland oder Registrierung in einer ausländischen Verwaltungsakte entsteht.
  • Eine pauschale Entschädigung in Höhe von CHF 1.000 (oder einem anderen Betrag) für die Verwaltungs- und Managementkosten, die dem Leasinggeber bei der Bearbeitung eines Falles im Zusammenhang mit einem Vorfall im Ausland entstehen, unbeschadet des Anspruchs auf vollen Schadensersatz für sonstige entstandene Schäden.

12.3 Finanzielle und vertragliche Folgen

Im Falle einer Stilllegung, Beschlagnahme oder sonstiger Umstände, die die Rückgabe des Fahrzeugs zum geplanten Termin verhindern:

  1. a) Der Mietvertrag bleibt bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs an den Hauptsitz des Vermieters in der Schweiz bestehen und alle Mietzahlungen bleiben fällig. Es werden keine Rückerstattungen oder Preisnachlässe gewährt.
  2. b) Sämtliche Kosten, die dem Leasinggeber durch die Rückholung des Fahrzeugs entstehen (Reisekosten, Anwaltskosten, Zollabfertigungskosten), trägt ausschließlich der Leasingnehmer; er verpflichtet sich, diese zu zahlen.
  3. c) Der Vermieter behält sich das Recht vor, den Mietvertrag ohne Vorankündigung und ohne Entschädigung zu beenden und das Fahrzeug, wo immer es sich befindet, auf alleinige Kosten, Gefahr und Risiko des Mieters zurückzuholen.

12.4 Erhöhte Sicherheitsleistung

Bei Anmietungen, die eine Ausreise aus dem Schweizer Hoheitsgebiet beinhalten, behält sich der Vermieter das Recht vor, die Zahlung einer erhöhten Kaution zu verlangen, deren Höhe sich nach Reiseziel und Dauer des Auslandsaufenthalts richtet.

 

Artikel 7

Rückgabe des Fahrzeugs, Fundgegenstände und Gefahrenübergang

  1. Das Fahrzeug (samt sämtlichem Zubehör, Schlüsseln, Ausrüstung und Papieren) muss am Ende der Reservierungsperiode in sauberem und betriebsbereitem Zustand an den im Vertrag angegebenen Ort zurückgegeben werden.
  2. Kann das Fahrzeug nicht innerhalb der Frist zurückgegeben werden, ist dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
  3. Das Fahrzeug und sämtliches im Mietvertrag aufgeführtes Zubehör müssen Rückgabe während der Öffnungszeiten (Zeiten auf der Website des Vermieters verfügbar) spätestens am letzten Miettag. Das Fahrzeug wird grundsätzlich an die Garagenadresse des Vermieters oder an die im Mietvertrag angegebene Adresse zurückgegeben und auf dem vom Vermieter dafür vorgesehenen Platz abgestellt.
  4. Die Rückerstattung ist nur unter folgenden Voraussetzungen wirksam:
  • Lieferung zu dem im Mietvertrag festgelegten Datum und Uhrzeit, andernfalls während der Öffnungszeiten der Garage des Vermieters am letzten Miettag;
  • An dem vom Vermieter in diesem Vertrag angegebenen/vorgesehenen Ort und Ort, grundsätzlich am selben Ort wie der Abholort (sofern im Mietvertrag nichts anderes angegeben ist);
  • Tatsächliche Übergabe der Schlüssel an den Vermieter oder einen seiner Beauftragten;
  • Unterzeichnung des gemeinsamen Zustandsberichts bei Übergabe des Fahrzeugs durch den Leasinggeber und den Leasingnehmer.

Bis zur Rückgabe des Fahrzeugs unter den oben beschriebenen Bedingungen bleibt das Fahrzeug in voller Verantwortung des Mieters (Schaden, Diebstahl und alle anderen Vorfälle oder Verluste), und die Mietgebühren sind fällig.

  1. Bei Rückgabe des Fahrzeugs durch die Werkstatt von F-Motors Sàrl wird ein gemeinsamer Zustandsbericht erstellt. Dieser ist Bestandteil des Mietvertrags und dient der Bestätigung des Fahrzeugzustands bei Rückgabe durch den Kunden.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bei der Rückgabe des Fahrzeugs etwaige Mängel und Schäden zu melden.
  3. Das Fahrzeug muss so zurückgegeben werden, wie es dem Mieter übergeben wurde. Es muss also innen und außen sauber, von allen persönlichen Gegenständen befreit, mit sämtlichem Zubehör und den Fahrzeugpapieren sein. Alle Bestimmungen dieser Allgemeinen Mietbedingungen gelten ergänzend. Andernfalls wird die Wiederherstellung des Fahrzeugs gemäß den in Artikel 12 CGL genannten Tarifen in Rechnung gestellt.
  4. Das Fahrzeug muss mit vollem Tank zurückgegeben werden. Andernfalls berechnet der Vermieter die Tankfüllung gemäß dem in Artikel 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Tarif.
  5. Der Vermieter behält sich das Recht vor, einen beliebigen Betrag von der Kaution des Kunden einzubehalten und daher auf eine Entschädigung gemäß Artikel 120 des Schweizerischen Obligationenrechts zurückzugreifen.
  6. Für alle vom Mieter zum Fälligkeitstag nicht entrichteten Beträge ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter Zinsen (täglich berechnet) in Höhe von 5 % pro Jahr ab dem Fälligkeitstag zu zahlen. Alle Rechte und Rechtsmittel des Vermieters bleiben vorbehalten.
  7. Vorzeitige Rückerstattung Die Nutzung des Fahrzeugs im Rahmen des Mietvertrages berechtigt Sie nicht zu einer Minderung oder Rückerstattung.
  8. Der Vermieter ist in keiner Weise verantwortlich für Fundsachen nach der Rückgabe eines Fahrzeugs nach der Anmietung. Diese dürfen jedoch 30 Tage lang auf dem Gelände des Vermieters aufbewahrt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Vermieter berechtigt, über sie zu verfügen, wobei davon ausgegangen wird, dass der Mieter auf das Eigentum verzichtet hat (Art. 729 CC).

 

Abschnitt 8

Verpflichtungen des Vermieters

  • Die Autovermietung bestätigt, dass das Fahrzeug die technische Prüfung bestanden hat und sich in einwandfreiem Zustand und für den normalen Gebrauch befindet. Die Autovermietung lehnt jegliche Haftung im Falle von Unvorhergesehene Panne oder technischer Defekt.

 

Abschnitt 9

Haftpflichtversicherung

  1. Für den Mieter sowie alle berechtigten Fahrer besteht eine Kfz-Haftpflichtversicherung, die in der Werkstatt des Vermieters eingesehen werden kann.
  2. Der Selbstbehalt in der Haftpflicht- und Kaskoversicherung beträgt CHF 2‘000 (oder einen anderen im Versicherungsvertrag des Fahrzeugs festgelegten Betrag). Ausserhalb Europas ist die zivilrechtliche Haftung ausgeschlossen.

Eine obligatorische Haftpflichtversicherung findet keine Anwendung:

  • für Schäden, die durch den Mieter oder einen autorisierten Fahrer, deren Beauftragte oder Angestellte mit dem gemieteten Fahrzeug verursacht werden,
  • für Schäden, die beförderten Personen entstehen, wenn ihre Beförderung nicht unter ausreichend sicheren Bedingungen durchgeführt wird
  • wenn zum Zeitpunkt des Unfalls der Führerschein des Mieters oder eines berechtigten Fahrers, sofern dieser am Steuer sitzt, ungültig oder entzogen ist,
  • im Falle vorsätzlichen oder betrügerischen Fehlverhaltens
  • im Falle der Nutzung des Mietfahrzeugs für Testzwecke, Wettbewerbe oder Autorennen,
  • im Falle eines Selbstmordversuchs oder Selbstmords,
  • im Falle eines Betrugsversuchs
  • im Falle einer vorsätzlichen Falschdarstellung der Kontaktdaten im Mietvertrag oder in der gütlichen Einigungsvereinbarung.

Im Falle der Nichteinhaltung der sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden Verpflichtungen ist der Mieter oder ein von ihm autorisierter Fahrer verpflichtet, dem Vermieter jegliche Summe oder Entschädigung zurückzuerstatten, die der Vermieter im Namen des Mieters an einen Dritten gezahlt hat, falls dem Dritten Tod oder Körperverletzung und/oder Sachschaden entstanden ist.

 

Artikel 10

Bußgelder und andere strafrechtliche Sanktionen

  1. Begeht der Mieter eine Ordnungswidrigkeit und erhält ein Bußgeld, hat er sämtliche Kosten und Verwaltungsgebühren gemäß Artikel 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu tragen. Bei der Rückgabe des Fahrzeugs ist der Mieter dafür verantwortlich, den Vermieter zu benachrichtigen, wenn er ein Bußgeld erhält oder glaubt, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, die durch eine automatische Kontrolle erfasst wurde.
  2. Im Falle der Missachtung der Verkehrsvorschriften durch den Mieter oder der Nichtbezahlung der von ihm geschuldeten Steuern im In- oder Ausland ermächtigt er den Vermieter, die Vertragsdaten an alle Behörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Strassenverkehrsämter) oder deren Beauftragte weiterzuleiten.

 

Abschnitt 11

Mietpreis

  1. Der Mietpreis wird pro Miettag berechnet, entweder pro 24 Stunden, pro Woche oder pro Monat, sofern im Mietvertrag nichts anderes angegeben ist.
  2. Der Mietpreis ist der im Mietvertrag festgelegte und beinhaltet die Nutzung des Fahrzeugs für die im Vertrag angegebene Mietdauer und, falls vereinbart, zusätzliche Steuern für Zubehör, junge Fahrer, zusätzliche Fahrer, Service für die Rückgabe des Fahrzeugs in die Garage des Vermieters, Kraftstoff und Sonstiges.
  3. Grundsätzlich werden die Mietkosten im Voraus bezahlt, spätestens jedoch am Tag der Fahrzeugübergabe bzw. bei Rückgabe des Fahrzeugs im Falle einer Kurzzeitmiete.
  4. Bei Überschreitung der Mietdauer von mehr als 30 Minuten wird pro angefangenen 24 Stunden ein zusätzlicher Miettag verrechnet. Dieser Tarif erhöht sich gemäss Artikel 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen pro 24 Stunden Verspätung um CHF 250.-. 
  5. Vorzeitige Rückerstattung berechtigt nicht zu einer Minderung oder Rückerstattung gemäß Artikel 7 Absatz 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  6. Alle Verlängerung muss schriftlich bestätigt werden ; ansonsten wird der Tag zum Standardtarif abgerechnet +CHF 250.-.

 

Abschnitt 12

Zusätzliche Gebühren

In den folgenden Situationen fallen zusätzliche Gebühren an:

  • Rabatt von Fahrzeug an eine andere Adresse : zum im Mietvertrag angegebenen Preis;
  • Zusätzliche Ausrüstungsmiete : entsprechend dem im Mietvertrag angegebenen Betrag;
  • Zuschlag für Fahrer unter 25 Jahren : gemäß dem im Mietvertrag angegebenen Tarif oder durch Nachweis einer Fahrpraxis von weniger als 7 Jahren Führerschein;
  • Zusätzlicher Fahrer : gemäß dem im Mietvertrag angegebenen Preis;
  • Zusätzliche Kilometer Für jeden zusätzlichen Kilometer werden CHF 2.- bis CHF 3.- (abhängig vom Mietvertrag und der Art des gemieteten Fahrzeugs) berechnet;
  • Geldbußen und andere Strafen : Gebühr für die Zuwiderhandlung oder Entfernung des Fahrzeugs aus dem Depot (falls zutreffend) erhöht um CHF – Verwaltungskosten;
  • Nicht rechtzeitige und vom Vermieter autorisierte Rückgabe des Fahrzeugs und der Schlüssel innerhalb der Vertragslaufzeit : Tarif für einen zusätzlichen Tag erhöht sich um CHF 250.- pro vierundzwanzig Stunden Verspätung;

Wochen- oder Monatspakete werden bei der Berechnung des Entgelts nicht berücksichtigt.

 

Wenn durch die Verspätung weitere Kosten oder Verluste entstehen (z.B. Stornierung der Buchung des nächsten Kunden), behält sich der Vermieter vor, diese vollumfänglich dem Kunden in Rechnung zu stellen.

 

  • Unvollständiger Kraftstofftank: Preis zu den Treibstoffkosten zuzüglich CHF – für die vom Vermieter erbrachte Dienstleistung;
  • Verwendung von Kraftstoffen oder Flüssigkeiten, die nicht für das Fahrzeug geeignet sind: Reparaturkosten gehen zu Lasten des Mieters;
  • Versäumnis, verbrauchte Flüssigkeiten wieder aufzufüllen : vom Mieter zu tragende Kosten;
  • Ändern der Fahrzeugkonfiguration: Reparaturkosten gehen zu Lasten des Mieters;
  • Falsche Nutzung vorhandener Ausstattungs- und Fahrzeugoptionen: Reparaturkosten gehen zu Lasten des Mieters;
  • Reinigung nicht durchgeführt: Stundensatz für die Reinigung CHF 140.-/Std.;
  • Missachtung des Rauchverbots im Fahrzeug: Pauschale von CHF 200.- und zusätzlich die Reparaturpauschale bei allfälligen Folgeschäden (Löcher in den Sitzen, diverse Schäden im Fahrgastraum und allfällige weitere Schäden);
  • Beschädigung von Fahrzeugaufklebern : Preis zuzüglich Kosten für Reproduktion und Anbringung des Aufklebers zzgl. CHF 180.-;
  • Schäden im Zusammenhang mit fahrlässigem Fahren : Reparaturkosten zu Lasten des Mieters;
  • Selbstbeteiligung bei Fahrzeugschäden : CHF 2.000.- (oder anderer im Fahrzeugversicherungsvertrag festgelegter Betrag) zuzüglich der Kosten für die Reparatur von Schäden, die nicht vom Versicherer gedeckt sind;
  • Selbstbeteiligung bei Haftpflichtschäden : Pauschalbetrag von CHF 1.000.-;
  • Stilllegung des Fahrzeugs nach einem Schaden: CHF 250.-/Tag;
  •  Reparatur- und Rückführungskosten bei Unfall oder Fahrzeugaufgabe: Tarif zum Selbstkostenpreis zzgl. CHF 250.-;
  • Schlüssel verloren : Der Mieter verpflichtet sich, die vollen Kosten für den Ersatz der Schlüssel zu tragen. Im Falle einer Stilllegung des Fahrzeugs können weitere Kosten zusätzlich anfallen;

 

Artikel 13

Einzahlungs- und Zahlungsmethoden

  1. Die Zahlung des Mietpreises und der Kaution erfolgt per Kreditkarte oder in bar. Für die Buchung und Anmietung des Fahrzeugs ist jedoch eine Kreditkarte auf den Namen des Hauptfahrers erforderlich. Unter Umständen werden auch andere Zahlungsmittel akzeptiert (z. B. ausländische Schecks).
  2. Alternativ wird ein Betrag in der im Mietvertrag angegebenen Höhe als Kaution auf der Kreditkarte gesperrt. Bei Rückgabe des Fahrzeugs wird der Endpreis von der hinterlegten Kaution abgezogen, sofern der Mieter die Mietkosten bei Rückgabe des Fahrzeugs nicht bezahlt hat. Im Falle von Schäden oder Mehrkosten im Sinne von Artikel 12 CGL, Verlust oder Diebstahl des Fahrzeugs wird dieser von etwaigen Entschädigungsansprüchen des Vermieters abgezogen.
  3. Der Mieter ermächtigt den Vermieter, beim Kreditkartenaussteller einen Kredit zu reservieren, der allen etwaigen Verpflichtungen des Mieters aus dem Mietvertrag bzw. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entspricht, insbesondere den in Artikel 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Kosten und der Höhe der im Mietvertrag festgelegten Kaution.
  4. Der Vermieter hat das Recht, die Anmietung trotz einer allfälligen vorherigen Reservierung und Anzahlung abzulehnen, wenn keine Anzahlung geleistet werden kann oder die Anzahlung zu niedrig ist. Der Vermieter ist ferner berechtigt und ermächtigt, die Verpflichtungen des Mieters aus und im Zusammenhang mit dem Mietvertrag (z.B. Pannenhilfe, Treibstoff, Reparaturkosten etc. sowie Bußgelder oder Sanktionen und Verwaltungskosten) nachträglich unter Verwendung der ihm zur Deckung der Kosten zur Verfügung gestellten Zahlungsmittel zu begleichen. Die Schlussrechnung gilt als genehmigt, wenn der Mieter ihr nicht innerhalb von 30 Tagen schriftlich widerspricht. die Firma F-Motors Sàrl  an der Adresse seines eingetragenen Sitzes.
  5. Die Kaution kann vom Vermieter maximal für die Dauer von 90 Tage ab der Rückgabe des Fahrzeugs, um alle Kosten im Zusammenhang mit dem Vertrag, festgestellten Schäden oder laufenden Verfahren zu decken. Der Mieter erkennt an, dass jeder Betrag, der F-Motors Sàrl im Rahmen dieses Vertrags geschuldet wird, eine sichere, fällige und unbestrittene Forderung im Sinne von Art. 82 LP, so dass der Vermieter sofort rechtliche Schritte einleiten kann. Der Mieter ermächtigt den Vermieter ausdrücklich, mit einem anschließende Abbuchung von seiner Bankkarte für alle Kosten oder Schäden, die nach der Rücksendung festgestellt werden, nach einfacher schriftlicher Mitteilung oder per E-Mail als Nachweis.

 

Artikel 14

Stornobedingungen

Wird die Reservierung weniger als 7 Tage vor Mietbeginn storniert, wird der gezahlte Betrag nicht zurückerstattet.

 

Artikel 15

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Auf den Mietvertrag und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist Schweizer Recht anwendbar.
  2. Für alle Streitigkeiten aus dem Mietvertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschliesslich die Gerichte des Kantons Genf zuständig. Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung und des Bundesgerichtsgesetzes (BGGG).

 

Artikel 16

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der unterzeichnete Mietvertrag und etwaige Anhänge bilden die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien.

Im Falle eines Widerspruchs, einer Unstimmigkeit oder einer Abweichung zwischen den Bestimmungen des CGL und denen eines Anhangs, einschließlich des Anhangs „Anhang zum Mietvertrag – Haftungsfreistellung des Vermieters“, haben die Bestimmungen des CGL im Umfang des Widerspruchs stets Vorrang.

Dieser Vorrang gilt jedoch, ohne dass dadurch die Bestimmungen der Anhänge ungültig werden; diese behalten ihre volle Wirkung für alle anderen, nicht widersprüchlichen Bestimmungen.